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BFH Urteil v. - IV R 78/66

Leitsatz

  1. § 2 der Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder (ErfVO) vom (BGBl I 1951, 387, BStBl I 1951, 181) trifft hinsichtlich der Einordnung der Einkünfte keine vom EStG abweichenden Bestimmungen.

  2. Ist die Erfindertätigkeit eines Gewerbetreibenden untrennbar mit der gewerblichen Tätigkeit verbunden, so bleibt die Gesamttätigkeit, auch wenn die Einkünfte aus der Vergabe von Lizenzen die sonstigen gewerblichen Einkünfte überwiegen, im allgemeinen gewerblicher Natur.

Fundstelle(n):
JAAAB-50607

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