Es ist Aufgabe des Auftraggebers, dem Prozeßbevollmächtigten diejenigen Unterlagen zu verschaffen, die er zur Prozeßführung
benötigt.
Vom Prozeßbevollmäditigten gefertigte Ablichtungen sind dann nach § 27 BRAGebO besonders zu vergüten, wenn es im Rahmen einer
ordnungsgemäßen Geschäftsführung im Verhältnis zum Auftraggeber nicht Aufgabe des Prozeßbevollmäditigten war, die Ablichtungen
zu fertigen.
Post- und Fernsprechgebühren können bei der Kostenfestsetzung dann ohne weitere Nachprüfung als notwendig anerkannt werden,
wenn ihre Höhe nicht ersichtlich unangemessen ist.
Eine Beweisaufnahmegebühr steht dem Prozeßbevollmäditigten nicht zu, wenn er im Vorverfahren lediglich Urkunden vorgelegt
hat, die sich in Händen seines Auftraggebers befanden.
Der Senat hält daran fest, daß der Beschluß, der über die Kosten entscheidet, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in
der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, keine Entscheidung im Sinne des § 117 Abs. 2 BRAGebO ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAB-50570
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