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BFH Urteil v. - I R 110/68

Leitsatz

  1. Ein Ergebnisabführungsvertrag zwischen zwei Kapitalgesellschaften kann steuerrechtlich nur anerkannt werden, wenn ein Organschaftsverhältnis besteht. Für die Zeit, für die die Voraussetzungen der Organschaft nicht vorliegen, kann der Ergebnisabführungsvertrag nicht beachtet werden.

  2. Eine vertraglich vereinbarte Rückwirkung der Übertragung von Anteilen des Organs auf den Organträger wird steuerrechtlich nicht anerkannt.

Fundstelle(n):
NAAAB-50542

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