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BFH Urteil v. - IV 122/65

Leitsatz

Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag des ersten Erhebungszeitraums ist auch dann der Gewerbeertrag des in diesem Erhebungszeitraum beginnenden, vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres, wenn dieses Wirtschaftsjahr erst nach Ablauf des ersten Erhebungszeitraums endet.

Fundstelle(n):
TAAAB-50527

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