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BFH Urteil v. - IV 120/64

Leitsatz

  1. Der Senat hält an der ständigen Rechtsprechung des BFH fest, daß ein rechtskräftiger Veranlagungsbescheid auch auf Grund eines erstmals ergangenen Feststellungsbescheides entsprechend § 218 Abs. 4 AO geändert werden kann.

  2. Tatsachen, die nur das Feststellungsverfahren betreffen, können keine neuen Tatsachen i. S. von § 222 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO in bezug auf das Veranlagungsverfahren sein.

  3. Eine für den Veranlagungszeitraum 1954 nach dem durchgeführte Folgeänderung eines rechtskräftigen, auf Zusammenveranlagung von Eheleuten lautenden Einkommensteuerbescheides kann nicht zu einer nachträglichen getrennten Veranlagung nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 1, § 26 a EStG 1957 führen, wenn die Folgeänderung auf einem erstmals erlassenen Feststellungsbescheid beruht.

Fundstelle(n):
FAAAB-50523

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