Die Gesetzeskraft einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, durch die eine Vorschrift für mit dem
Grundgesetz vereinbar erklärt worden ist, erstreckt sich auf eine die erstgenannte Vorschrift ablösende neue Vorschrift auch dann nicht,
wenn diese mit der erstgenannten wort- und inhaltsgleich ist. Die Gültigkeit der neuen Vorschrift ist ohne Bindung an die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen.
§ 3 Abs. 1 KVStG 1959 ist mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Die Sachlage gebietet stets dann eine Kapitalzuführung, wenn ohne die Zuführung von Eigenkapital oder diesem funktionsgleichen
Fremdkapitals die Gesellschaft nicht weiterbestehen oder ihren Geschäftsbetrieb nicht mehr in der vorgesehenen Art oder in
dem vorgesehenen Umfang weiterführen könnte.
Ist eine Kapitalzuführung infolge behördlicher Anforderungen geboten, denen sich die Gesellschaft nicht entziehen kann oder
nicht entziehen will, so kommt es für die Gesellschaftsteuerpflicht nicht darauf an, ob das Anlagevermögen der Gesellschaft
durch Eigenkapital gedeckt oder ob aus der Sicht der Gesellschaft die Kapitalzuführung betriebswirtschaftlich geboten ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BAAAB-50520
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