Der Senat führt wegen beabsichtigter Abweichung von dem Beschluß des Bundesfinanzhofs Gr. S. 4/68 vom (Sammlung
der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 95 S. 366 - BFH 95, 366-) gemäß
§ 11 Abs. 3 FGO eine Entscheidung des Großen Senats des BFH zu folgenden Rechtsfragen herbei:
Muß ein Senat in Beschluß-Sachen den Großen Senat in der Besetzung mit fünf Richtern (vgl. § 10 Abs. 3, 1. Halbsatz
FGO) auch dann anrufen, wenn nicht über die Revision selbst - durch Urteil oder Verwerfungs-Beschluß - entschieden wird?
Ist der Vollsenat bei Bejahung der Frage 1 durch den Großen Senat nur zur Entscheidung der Frage befugt, ob der Große Senat
anzurufen sei, und muß er - falls er die Anrufung selbst ablehnt - die Entscheidung in der Sache selbst dem Senat in der Besetzung
von drei Richtern (vgl. § 10 Abs. 3, 2. Halbsatz
FGO) überlassen?
Sollte der Große Senat die Frage zu 2 dahin entscheiden, daß der Dreier-Senat für die sachliche Entscheidung zuständig ist:
Wer ist zuständig, wenn der Dreier Senat erneut der Ansicht ist, in der Sachfrage sei der Große Senat anzurufen?
In welcher Besetzung ist in Beschluß-Sachen zu entscheiden, nachdem der Große Senat in der Sachfrage entschieden hat (vgl.
BFH-beschluß III B 39/67 vom , BFH 96, 501)?
Fundstelle(n): NAAAB-50503
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