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BFH Urteil v. - II R 144/66

Leitsatz

  1. Ein Vorbescheid gilt auch dann im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 3 FGO als nicht ergangen, wenn ein Verfahrensbeteiligter, der innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vorbescheids beantragt hatte, mündlich zu verhandeln, diesen Antrag nachträglich zurücknimmt.

  2. Ergebnisabführungsverträge zwischen Schwestergesellschaften können der Kapitalzuführung dienen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
DAAAB-50502

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