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BFH Urteil v. - VI R 27/69

Leitsatz

Eine Umstellung des Wirtschaftsjahres, die nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 letzter Satz EStG zu ihrer steuerlichen Wirksamkeit im Einvernehmen mit dem FA vorgenommen werden muß, liegt jedenfalls dann vor, wenn ein bisheriges Einzelunternehmen, dessen Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr war, mit einem von diesem abweichenden Wirtschaftsjahr im Rahmen einer Personengesellschaft fortgeführt wird, an der der bisherige Einzelunternehmer maßgebend beteiligt ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
JAAAB-50500

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