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BFH Urteil v. - IV R 238/66

Leitsatz

Weist der Erblasser in seiner Teilungsanordnung ein zu seinem Betriebsvermögen gehörendes Grundstück einem Miterben zu, bei dem es Privatvermögen wird, und setzen sich die Miterben dementsprechend auseinander, so liegt keine Entnahme beim Erblasser, sondern beim Miterben vor.

Fundstelle(n):
GAAAB-50472

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