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BFH Urteil v. - II B 21/68

Leitsatz

  1. Befolgt der Steuerpflichtige das auf dem angefochtenen Bescheid beruhende Leistungsgebot, kann er jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz nach § 69 FGO in Anspruch nehmen, wenn das FA den Steuerpflichtigen aufgefordert hatte, die Steuerschuld "zur Vermeidung von Säumniszuschlägen und Vollstreckungsmaßnahmen" zu erfüllen.

  2. Es bleibt offen, ob sich der II. Senat der Rechtsauffassung des I. Senates anschließt, wonach "freiwillige Zahlungen auf Grund eines steuerrechtlichen Leistungsgebotes" im Umfange der Leistung den Rechtsschutz nach § 69 FGO ausschließen.

Fundstelle(n):
PAAAB-50469

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