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BFH Urteil v. - I R 8/68

Leitsatz

Die einem Bevollmächtigten oder Verfügungsberechtigten nach §§ 108, 103 AO obliegenden steuerlichen Pflichten sind öffentlich-rechtlicher Natur und können deshalb nicht durch Abmachungen zwischen Vertreter und Vertretenen eingeschränkt oder beseitigt werden.

Fundstelle(n):
SAAAB-50455

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