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BFH Urteil v. - I 201/64

Leitsatz

  1. Der BFH hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der im Fall der sogenannten uneigentlichen Betriebsaufspaltung das Besitzunternehmen gewerbesteuerpflichtig ist, wenn es mit der Betriebsgesellschaft - ähnlich wie bei einer Betriebsaufspaltung - wirtschaftlich (sachlich und personell) eng verflochten ist, besonders wenn es die wesentlichen Grundlagen des Anlagevermögens verpachtet und dieses Anlagevermögen die notwendige Unterlage für den Betrieb der Betriebsgesellschaft darstellt.

  2. Es muß sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse um Wirtschaftsgüter handeln, die für die Betriebsführung wirtschaftlich Gewicht besitzen und bei denen es einen deutlichen Unterschied ausmacht, ob sie sich im Eigenbesitz befinden oder von fremden Eigentümern gemietet oder gepachtet sind.

Fundstelle(n):
OAAAB-50452

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