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BFH Urteil v. - IV 259/65

Leitsatz

  1. Eine Geflügelfarm, in der überwiegend zugekaufte Futtermittel verwendet werden, ist ein Gewerbebetrieb.

  2. Überführt ein Freiberufler Geld aus seiner Praxis in einen ihm gehörenden Gewerbebetrieb, so liegt eine steuerschädliche Entnahme im Sinn des § 10 a EStG vor.

Fundstelle(n):
XAAAB-50449

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