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BFH Urteil v. - VI R 174/68

Leitsatz

  1. Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH und der Erwerb der Anteile des Ausscheidenden durch die GmbH bringt dem verbleibenden Gesellschafter keinen geldwerten Vorteil.

  2. Erwirbt der Alleingesellschafter einer GmbH von dieser eigene Anteile zu einem Vorzugspreis, so liegt in Höhe des Unterschieds zwischen dem gemeinen Wert der Anteile und dem tatsächlich gezahlten Preis eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

  3. Der Erwerb von sogenannten Freianteilen an einer GmbH ist nur nach einer Erhöhung des Stammkapitals der GmbH möglich.

Fundstelle(n):
WAAAB-50432

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