Die 80-Vomhundertgrenze gemäß Art. 1 Nr. 1 des Bayerischen GrESWG 1954 ist nur aus grunderwerbsteuerrechtlichen Gründen durch
das Finanzamt zu errechnen.
Bei dieser Verhältnisrechnung sind Zusatzräume im Sinne des § 25 Abs. 3 Nr. 1 und 2 der I. Berechnungsverordnung (Zubehörräume
und Wirtschaftsräume) nicht nur bei der Wohnflächenberechnung außer Ansatz zu lassen, sondern auch bei der Nutzflächenberechnung
insoweit, als bei der Wohnflächenberechnung eine Hinzurechnung nicht stattfindet.
Welche Art von Räumen zu den Zusatzräumen zu gewerblichen Räumen zu rechnen ist, hat das Finanzamt, gegebenenfalls das Finanzgericht,
nach den Umständen des Einzelfalles selbständig zu entscheiden.
Vorrats- oder Lagerräume - auch in Kellergeschossen - können je nach baulicher Anlage und Ausstattung echte Gewerberäume sein,
wenn sie und weil sie in der Regel bei eigener Bedeutung erst die Ausübung eines Gewerbes (Geschäfts) in den Haupträumen ermöglichen
und nicht nur erleichtern.
Auf die beantragte Vernehmung eines Zeugen darf das Gericht nur verzichten, wenn es die Richtigkeit aller zu bekundenden Tatsachen
zugunsten des Steuerpflichtigen unterstellt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): WAAAB-50419
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