Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, daß bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens ein Schuldabzug wegen der
möglichen Inanspruchnahme aus zum Diskont gegebenen Wechseln nicht zulässig ist, wenn der Steuerpflichtige am Bewertungsstichtag
noch nicht in Anspruch genommen worden ist. Werden zahlungshalber hereingenommene Wechsel in der Weise diskontiert, daß alle
Wechsel bei Fälligkeit an den Diskontnehmer zurückgegeben und zurückbelastet werden, so führt die Diskontierung der Wechsel
auch wirtschaftlich nicht zur Befriedigung wegen der Grundforderung. In diesen Fällen gehört die Grundforderung noch zu den
Besitzposten des Betriebsvermögens, der auf der Schuldenseite die Verpflichtung zur Einlösung der diskontierten Wechsel gegenübersteht.
Eine Berufung, die der Vorsteher eines Finanzamts vor dem Inkrafttreten der
FGO gegen eine Entscheidung des Steuerausschusses in zulässiger Weise eingelegt hat, ist nach dem Inkrafttreten der
FGO als Klage zu behandeln, über die entsprechend der Rechtslage sachlich zu entscheiden ist. Der Vorsteher des FA hat in diesem
Verfahren prozessual die Stellung des Klägers. Es verstößt nicht gegen das Verbot der Verböserung, wenn auf diese Klage die
Entscheidung des Steuerausschusses aufgehoben und der ursprüngliche Steuerbescheid wiederhergestellt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAB-50417
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