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BFH Urteil v. - VI R 110/68

Leitsatz

  1. Sind mit der Revision nur Verfahrensmängel geltend gemacht worden, so ist der BFH nicht gehindert, das angefochtene Urteil auch materiell-rechtlich zu prüfen, sofern die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO vorliegen.

  2. Bei Personen, die im Zeitpunkt der Vertreibung noch Kinder ohne eigene Einkünfte waren, ist als Erstjahr für die Gewährung des Freibetrags nach § 33 a EStG 1953 das Jahr anzusehen, in dem dem Kind als unbeschränkt Steuerpflichtigem erstmals eigene steuerpflichtige Einkünfte zufließen, sofern es zu diesem Zeitpunkt seine Zugehörigkeit zu der Personengruppe der Vertriebenen nachweist.

Fundstelle(n):
NAAAB-50380

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