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BFH Urteil v. - VII B 96/67

Leitsatz

  1. Die Erröterung der Sache vor dem Berichterstatter ist keine mündliche Verhandlung im Sinne von § 31 Nr. 2 BRAGebO.

  2. Der Beschluß, der über die Kosten entscheidet, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist keine Entscheidung im Sinne des § 117 Abs. 2 BRAGebO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
PAAAB-50349

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