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BFH Urteil v. - VI R 86/67

Leitsatz

Schuldzinsen, die ein Steuerpflichtiger für Bauspardarlehen zahlt, die ihm gewährt worden sind und die er seiner Ehefrau zum Bau eines ihr gehörenden und von den Eheleuten gemeinsam genutzten Einfamilienhauses zinslos zur Verfügung gestellt hat, können nicht als Sonderausgaben geltend gemacht, sondern nur als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Ehefrau abgezogen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BAAAB-50345

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