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BFH Urteil v. - VI R 236/67

Leitsatz

  1. Die Aufwendungen für den Unterhalt und die Ausbildung eines noch nicht 18 Jahre alten Kindes sind durch den Kinderfreibetrag des § 32 Abs. 2 Nr. 1 EStG abgegolten. Sie können nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung im Sinne von § 33 EStG führen.

  2. Eine außergewöhnliche Belastung ist auch nicht gegeben, wenn ein Ausländer, der sich im Inland aufhält, besondere Ausbildungskosten dadurch hat, daß er sein Englisch sprechendes Kind auf eine Schule schickt, die Englisch als Grundsprache hat.

Fundstelle(n):
LAAAB-50307

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