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BFH Urteil v. - I 137/65

Leitsatz

Hat eine Stadt eine Entschädigung für eine Enteignung zu zahlen, weil ihre öffentlichen Aufgaben durch die Enteignung gefördert werden ( Art. 14 GG), so stellt die Entschädigung eine Leistung der Stadt in ihrer Eigenschaft als Trägerin öffentlicher Aufgaben und keine Betriebsausgabe eines Betriebes gewerblicher Art der Stadt dar.

Fundstelle(n):
CAAAB-50294

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