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BFH Urteil v. - II 128/64

Leitsatz

Der Tausch von Bauland ist nicht schon dann von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn das eingetauschte Grundstück für die subjektiven Bauabsichten des Erwerbers günstiger ist; vielmehr muß beim einen oder anderen Tauschpartner das Bauland selbst (objektiv) besser gestaltet werden (BFH 85, 199). Fremdes Bauland kann dem Erwerber nicht deshalb zugerechnet werden, weil er es kraft elterlicher Gewalt zu verwalten hat.

Fundstelle(n):
WAAAB-50296

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