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BFH Urteil v. - III B 2/67

Leitsatz

  1. Im Falle einer Beiladung hat das Gericht in der Kostenentscheidung stets auch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu befinden.

  2. Unterbleibt ein Ausspruch nach § 139 Abs. 4 FGO, so ist die Entscheidung auf Antrag nach § 109 FGO zu ergänzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
IAAAB-50292

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