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BFH Urteil v. - VII B 197/67

Leitsatz

Die Reisekosten eines auswärtigen Bevollmächtigten sind auch im finanzgerichtlichen Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

Fundstelle(n):
WAAAB-50257

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