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BFH Urteil v. - II R 82/67

Leitsatz

  1. Die Steuerermäßigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b KVStG steht der Kapitalgesellschaft auch in den Fällen zu, in denen der Gesellschafter zur Leistung aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrags verpflichtet war.

  2. Für die Frage, ob eine Überschuldung oder ein Verlust am Grund- oder Stammkapital vorliegt, sind nicht die in der Bilanz ausgewiesenen, sondern die wahren Vermögenswerte maßgebend; im Falle des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b KVStG muß ein wirklicher Verlust vorliegen.

Fundstelle(n):
QAAAB-50259

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