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BFH Urteil v. - VI R 193/66

Leitsatz

Zu den Einkünften im Sinne des § 34 c Abs. 4 Satz 2 EStG 1965 gehören weder die Zinseinnahmen aus der Anlage von Bankguthaben oder Wertpapierdepots noch die negativen Zinseinnahmen, die durch die Aufnahme von Schulden für die Herstellung, den Erwerb oder den Umbau von Seeschiffen entstanden sind.

Fundstelle(n):
ZAAAB-50243

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