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BFH Urteil v. - VI R 252/66

Leitsatz

  1. Die Gewährung der einkommensteuerlichen Saar-Präferenz für den Veranlagungszeitraum 1959/60 setzte voraus, daß bei zusammenveranlagten Ehegatten mindestens ein Ehegatte seinen ausschließlichen Wohnsitz vom Ablauf der Übergangszeit bis zum ununterbrochen im Saarland hatte.

  2. Hat die Familie des Steuerpflichtigen ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und nur der Steuerpflichtige seinen "Hauptwohnsitz" ins Saargebiet verlegt, ohne damit eine Trennung von der Familie herbeizuführen, so ist der Hauptwohnsitz nicht zum ausschließlichen Wohnsitz geworden.

Fundstelle(n):
WAAAB-50218

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