Die Protokolle über die Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats einer AG sind für die steuerliche Betriebsprüfung in
Betracht kommende Schriftstücke im Sinne des
§ 195 Satz 2 AO.
Es steht im Ermessen der Finanzämter, in welchem Umfang sie die Vorlage dieser Protokolle im Einzelfall verlangen. Eine Vorlegung
en bloc wird jedoch im allgemeinen nicht in Betracht kommen.
Auf Grund von
§ 201 Abs. 1 AO dürfen die Finanzämter Steueraufsichtsmaßnahmen ergreifen, wenn nach den gesamten Umständen des Falles ein begründeter Anlaß
für die Annahme besteht, daß durch Steuerflucht oder in sonstiger Weise zu Unrecht Steuereinnahmen verkürzt werden oder verkürzt
worden sind.
Fundstelle(n): TAAAB-50206
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