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BFH Urteil v. - VI R 330/66

Leitsatz

  1. Ist die Befugnis zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nach dem BVFG im Laufe eines Veranlagungszeitraums erloschen, so kann ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, die Vergünstigung des § 10a EStG nicht noch für den Gewinn des Wirtschaftsjahrs beanspruchen, das in dem folgenden Veranlagungszeitraum endet.

  2. Gehören zusammenveranlagte Ehegatten beide zu dem nach § 10 a EStG begünstigten Personenkreis, so können sie die Vergünstigung des § 10a EStG nur einmal beanspruchen, auch wenn sie beide selbständige Gewerbetreibende sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAB-50190

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