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BFH Urteil v. - III 216/64

Leitsatz

  1. Eine AG, die als Angehöriger der Vereinten Nationen (AVN) zu behandeln ist, und die im Jahre 1956 die Vergünstigungen nach Art. 6 des Zehnten Teils des Überleitungsvertrags in Anspruch nimmt, hat rückwirkend auf die Stichtage 1. Januar 1953, 1. Januar 1954 und 1. Januar 1955 einen dadurch entstehenden Soforthilfeabgabe- und Vermögensabgabe-Erstattungsanspruch bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens als Besitzposten anzusetzen, und zwar mit dem Nennwert.

  2. Bei der Veranlagung zur Vermögensteuer auf die genannten Veranlagungszeitpunkte darf nur der Zeitwert der Vermögensabgabe abgezogen werden, der sich nach den um die AVN-Vergünstigungen des Uberleitungsvertrags geminderten Vierteljahrsbeträgen errechnet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAB-50093

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