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BFH Urteil v. - IV B 34/67

Leitsatz

Trägt ein Steuerpflichtiger entscheidungserhebliche Tatsachen nicht vor, die nicht von untergeordneter Bedeutung sind und die er spätestens im Einspruchsverfahren vortragen konnte, sind ihm in der Regel die Kosten des Klageverfahrens aufzuerlegen, wenn sich der Rechtsstreit in der Hauptsache dadurch erledigt, daß das FA den Steuerbescheid aufgrund dieser Tatsachen nach § 94 AO sofort nach Kenntnis der Tatsachen berichtigt.

Fundstelle(n):
JAAAB-50082

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