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BFH Urteil v. - VI R 278/67

Leitsatz

  1. Die Revision kann nur beim zuständigen FG wirksam eingelegt werden.

  2. Wird die Revision trotz einwandfreier Rechtsmittelbelehrung innerhalb der Revisionsfrist beim BFH eingelegt, so war der Rechtsmittelführer nicht ohne Verschulden verhindert, die Revisionsfrist einzuhalten, wenn der BFH die Revisionsschrift an das zuständige FG weiterleitet, sie dort aber erst nach dem Ablauf der Revisionsfrist eingeht.

Fundstelle(n):
QAAAB-50058

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