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BFH Urteil v. - VI 287/65

Leitsatz

Der für zusammen veranlagte Eheleute in § 10 Abs. 3 Ziff. 3 Buchst. d EStG 1963 mit 1 000 DM festgelegte zusätzliche Sonderausgabenhöchstbetrag für Versicherungsbeiträge steht beiden Ehegatten gemeinsam zu und ist nicht mit je 500 DM auf jeden von ihnen aufzuteilen. Ist also nur ein Ehegatte Arbeitnehmer, tritt die Kürzung daher auch insoweit ein, als der für ihn von seinem Arbeitgeber gezahlte Beitrag den Betrag von 500 DM übersteigt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
GAAAB-50057

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