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BFH Urteil v. - I R 83/66

Leitsatz

  1. Beantragte das FA nach § 243 Abs. 3 AO a. F. im Berufungsverfahren eine Steuererhöhung und unterließ der fachkundig vertretene Steuerpflichtige, die ihm gegebene Gelegenheit zur Stellungnahme oder Rechtsmittelrücknahme auszunutzen, so brauchte das FG die Möglichkeit der Verböserung nicht noch ausdrücklich mitzuteilen.

  2. Wurde ein Urteil vor dem Inkrafttreten der FGO beschlossen und unterzeichnet, aber erst nach Inkrafttreten der FGO zugestellt, so waren für das finanzgerichtliche Verfahren noch die Vorschriften der AO a. F. maßgebend; die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen das Urteil richtet sich dagegen nach der FGO.

Fundstelle(n):
WAAAB-50030

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