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BFH Urteil v. - III 108/65

Leitsatz

  1. Nach § 23 Abs. 2 GrStDV sind nur solche gemeinschaftliche Speiseräume und sonstige gemeinschaftliche Aufenthaltsräume von der Grundsteuer befreit, die mit Gemeinschaftsräumen im Sinne des § 5 Nrn. 1 bis 4 GrStG in Zusammenhang stehen.

  2. Zur Grundsteuerpflicht von Räumen, die dem Kasinobetrieb des Bundesgrenzschutzes dienen.

Fundstelle(n):
FAAAB-50027

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