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BFH Urteil v. - V 237/65 BFHE 1969 S. 124 Nr. 95

Leitsatz

Werden Fahrradeinzelteile bei einem Ausfuhrhändler so detailliert bestellt, daß dem Ausfuhrhändler keine Dispositionsmöglichkeit verbleibt, so bildet der Ausfuhrhändler durch den Einkauf und die Versendung der Fahrradteile keine Sachgesamtheit, auch wenn die gelieferten Teile dazu bestimmt sind, zu einer Sacheinheit (Fahrrad) zusammengefügt zu werden.

Fundstelle(n):
BFHE 1969 S. 124 Nr. 95
ZAAAB-50003

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