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BFH Urteil v. - I R 177/67

Leitsatz

Wird eine personenbezogene Kapitalgesellschaft im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 KStG aufgrund einer als "vorläufig" bezeichneten Steuererklärung vorläufig veranlagt, so bleibt sie an den Antrag bzw. die Nichtstellung des Antrages gemäß § 19 Abs. 4 KStG, wie eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 KStG besteuert zu werden, bei der endgültigen Veranlagung gebunden.

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Fundstelle(n):
XAAAB-49938

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