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BFH Urteil v. - I 127/65

Leitsatz

Verrechnet ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der Umlagevorschüsse erhebt und durch die Anlage der Vorschüsse bis zu ihrer alsbaldigen Verwendung Zinseinnahmen erzielt, diese mit den Ausgaben für die ihm obliegenden Versicherungsleistungen, so liegt darin keine verdeckte Gewinnausschüttung. Dagegen stellt die Verrechnung einer Gewerbesteuererstattung mit den Ausgaben für die Versicherungsleistungen eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

Fundstelle(n):
ZAAAB-49933

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