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BFH Urteil v. - II 53/63

Leitsatz

  1. Gesellschaftsteuerbescheide können nicht nach § 223 AO, sondern nur auf Grund § 222 AO zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert werden (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

  2. § 6 Abs. 2 Satz 1 KVStDV ist nichtig.

Fundstelle(n):
EAAAB-49927

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