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BFH Urteil v. - VI B 63/67

Leitsatz

Haben die Beteiligten bei einer Untätigkeitsklage übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt und hat das FG die Streitsache mit der Kostenentscheidung abgeschlossen, so ist der Streitwert auf 10 v. H. des Streitwerts des Einspruchs zu bemessen, wenn das Finanzamt nach dem Klageantrag lediglich zum Erlaß der noch ausstehenden Einspruchsentscheidung verpflichtet werden sollte.

Fundstelle(n):
BAAAB-49834

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