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BFH Urteil v. - IV R 68/66

Leitsatz

Führt ein Gewerbetreibender Bestechungsgelder, die durch Strafurteil nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs als dem Staate verfallen erklärt wurden, ab, so liegt keine Betriebsausgabe vor. Wegen der Abführung kann keine Rückstellung gebildet werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
MAAAB-49826

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