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BFH Urteil v. - IV R 68/66

Leitsatz

Führt ein Gewerbetreibender Bestechungsgelder, die durch Strafurteil nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs als dem Staate verfallen erklärt wurden, ab, so liegt keine Betriebsausgabe vor. Wegen der Abführung kann keine Rückstellung gebildet werden.

Fundstelle(n):
MAAAB-49826

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