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BFH Urteil v. - I 242/65

Leitsatz

Die von privater Seite betriebene Eheanbahnung und Ehevermittlung ist nach heutiger allgemeiner Anschauung eine typisch gewerbliche Tätigkeit, die unter keinem Gesichtspunkt als eine Förderung der Allgemeinheit und damit als gemeinnützig angesehen werden kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAB-49818

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