Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann nach
§ 115 Abs. 3 FGO in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 auch darauf gestützt werden, daß das Urteil des FG von einer vor dem ergangenen
BFH-Entscheidung abweicht, die nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung als sog. "S-Entscheidung" im BStBl Teil III veröffentlicht
war.
Die Nichtzulassungsbeschwerde setzt eine Beschwer voraus. Der Beschwerdeführer ist in der Regel nicht beschwert, wenn er gegen
das Urteil des FG sofort Revision einlegen kann. In Zweifelsfällen ist die Beschwer in der Beschwerdeschrift glaubhaft zu
machen.
Der Nichtzulassungsbeschwerde ist stattzugeben, wenn das Urteil des FG auf einer Abweichung von einem BFH-Urteil beruht, in
dem der BFH die gleiche Rechtsfrage bei einem anderen Steuergesetz mit dem gleichen gesetzlichen Tatbestand behandelt hat.
Zur Auslegung des Begriffs des "Arbeits- oder Dienstverhältnisses" im Sinne des
§ 68 Nr. 1 BewG in der Fassung vom .
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAB-49809
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