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BFH Urteil v. - III 19/64

Leitsatz

  1. Unterhaltszahlungen, die die geschiedene Ehefrau von ihrem geschiedenen Ehemann auf Grund eines Vertrages im Zusammenhang mit der aus beiderseitigem Verschulden zur Zeit der Gültigkeit der §§ 1574, 1578 BGB ausgesprochenen Ehescheidung (hier im Frühjahr 1938) erhält, sind vertragliche Renten, die nicht auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen.

  2. § 60 EheG 1946 ist auf eine vor dem rechtskräftig geschiedene Ehe bewertungsrechtlich nicht anwendbar, so daß jede Verbindung zu einer gesetzlichen Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehemannes fehlt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAB-49811

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