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BFH Urteil v. - III 2/63

Leitsatz

  1. Die Durchführung oder Ablehnung einer Fehleraufdeckung im Sinne des § 222 Abs. 1 Nr. 4 AO durch die Aufsichtsbehörde ist eine Ermessensentscheidung.

  2. Der Bescheid über die Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Vermögensabgabe wird in der Regel als einheitlicher Bescheid im Sinne des § 210 Abs. 2 Satz 1 AO ergehen; er muß aber nicht als einheitlicher Bescheid erlassen werden.

  3. Die durch das BVerfG festgestellte verfassungswidrige Auslegung des § 29 Abs. 1 LAG gibt keinen selbständigen Anlaß zu einer rückwirkenden Fehlerberichtigung gemäß § 222 Abs. 1 Nr. 4 AO.

  4. Gegenüber der allgemeinen Berichtigungsvorschrift des § 222 Abs. 1 Nr. 4 AO enthält § 55 c LAG insofern eine Sonderregelung, als darin abschließend die Frage entschieden worden ist, unter welchen Voraussetzungen und von welchem Zeitpunkt ab eine fehlerhafte Auslegung des § 29 Abs. 1 LAG nach unanfechtbar gewordener Vermögensabgabeveranlagung im Hinblick auf die Gewährung von Ehegattenfreibeträgen zu einer Herabsetzung des Vierteljahrsbetrages führt.

Fundstelle(n):
HAAAB-49777

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