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BFH Urteil v. - VI 231/64

Leitsatz

Der Tagessatz von 1,50 DM für Mehraufwand für Verpflegung bei mehr als zwölfstündiger Abwesenheit von der Wohnung (Abschn. 24 Abs. 5 LStR 1963) ist ein geschätzter Durchschnittsbetrag. Auch wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß er an einigen Tagen einen höheren Aufwand für Verpflegung gehabt hat, ist der Satz nicht zu erhöhen. Ebensowenig berechtigt die Erhöhung der Lebenshaltungskosten die Steuergerichte dazu, von sich aus allgemein oder für einzelne Fälle den Satz von 1,50 DM zu erhöhen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
RAAAB-49739

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