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BFH Urteil v. - IV R 50/66

Leitsatz

  1. Das Revisionsgericht ist zur Entscheidung über einen Antrag auf Nichterhebung von Gerichtskosten ( § 7 GKG) jedenfalls dann zuständig, wenn es noch mit der Hauptsache befaßt ist. Das ist auch der Fall, wenn die Revision zurückgenommen und im selben Schriftsatz der Antrag nach § 7 GKG gestellt wird.

  2. Zur Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 3 GKG genügt in der Regel nicht, daß eine materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche Frage zweifelhat ist.

  3. Bei der nach § 7 GKG zu treffenden Ermessensentscheidung ist auch zu berücksichtigen, ob der Rechtsbehelfsführer durch Wahl einer rechtlich schwierig einzuordnenden Rechtsform (hier der GmbH & Co. KG) selbst zur Ungewißheit über einen zu ergreifenden Rechtsbehelf beigetragen hat.

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Fundstelle(n):
YAAAB-49728

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