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BFH Urteil v. - VI B 13/67

Leitsatz

  1. Der BFH als Revisions- oder Beschwerdegericht ist berechtigt, nicht aber auch verpflichtet, gemäß dem BFH-Beschluß IV R 50/66 vom (BFH 89, 260, BStBl III 1967, 614) über die Nichterhebung von Kosten nach § 7 GKG zu befinden.

  2. Nimmt der Steuerpflichtige die Revision oder Beschwerde zurück und stellt er im selben Schriftsatz den Antrag nach § 7 GKG, bevor der BFH sich mit der Streitsache befaßt hatte, so entspricht es in der Regel der Prozeßökonomie, dem Finanzgericht die Entscheidung über die Nichterhebung der Kosten zu überlassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
VAAAB-49716

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