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BFH Urteil v. - VI R 85/67

Leitsatz

Vergreift sich der Sachbearbeiter des Finanzamts in der Spalte einer Steuertabelle, so liegt darin in der Regel eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 92 Abs. 3 AO a. F. (jetzt § 92 Abs. 2). Das gilt für Unrichtigkeiten zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen.

Fundstelle(n):
KAAAB-49682

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